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Foto: Natali _ Mis/Shutterstock

Zum Schönheitschirurgen?!
Oder doch besser zum ausgebildeten Facharzt?

Der Plastische und Ästhetische Chirurg ist ein anerkannter Facharzt. Die Facharztausbildung zählt mit der Dauer von sechs Jahren, also 72 Monaten, zu den umfangreichsten Facharztausbildungen in Deutschland.

Das Geschäft mit der Schönheit boomt! Die Zahl der Schönheitsoperationen und ästhetischen Behandlungen nimmt weiter zu, und vor allem die Sozialen Medien suggerieren, dass Behandlungen im Bereich der ästhetischen Medizin quasi „to-go“ mitgenommen werden können und zu einem normalen Lifestyle einfach dazu gehören. Parallel liest man in den Medien aber immer wieder auch Negativ-Schlagzeilen im Zusammenhang mit „der Schönheitschirurgie“.
Was viele nach wie vor nicht wissen: Jeder ausgebildete Arzt kann sich „Schönheitschirurg“ nennen, egal ob dieser Zahnarzt, Facharzt für Gynäkologe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ist. Lediglich der Titel „Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie“ (früher auch als „Facharzt für Plastische Chirurgie“) ist geschützt.
Wer sicher gehen möchte, dass er für seinen Operations- oder Behandlungswunsch gut aufgehoben ist, sollte unbedingt darauf achten, dass der behandelnde Arzt die Facharztbezeichnung „Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie“ trägt.
„Bezeichnungen wie ‚Kosmetischer Chirurg‘, ‚Schönheitschirurg‘ oder ‚Ästhetischer Chirurg‘ sind keine geschützten Titel und können folglich von jedem Arzt geführt werden – fernab jeglicher Qualifikation. Das kann fatale Folgen für die Patienten haben. Denn was für die Patienten zunächst sehr vertrauenserweckend klingt, sagt nichts über die Qualifikation sowie die Aus- bzw. Weiterbildung des Arztes aus“, so Dr. med. Alexander Hilpert, Präsident der DGÄPC und Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie.

Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie –
langjährige und fundierte Facharztausbildung zum Wohl der Patienten

Der Plastische und Ästhetische Chirurg ist ein anerkannter Facharzt, dessen Facharztausbildung mit der Dauer von sechs Jahren zu den umfangreichsten Facharztausbildungen in Deutschland zählt. Davon müssen jeweils sechs Monate in der Intensivmedizin und in der Notfallaufnahme abgeleistet werden, 48 Monate in Plastischer, Rekonstruktiver und Ästhetischer Chirurgie und bis zu 12 Monate können in anderen Gebieten erfolgen.
Zudem gibt es noch die Möglichkeit einer Zusatzweiterbildung für „Plastische Operationen“. Hier können Fachärzte der Hals-Nasen-Ohren Heilkunde und der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie in einer 24-monatigen Weiterbildung die konstruktiven und rekonstruktiven plastischen und ästhetischen operativen Eingriffe und nicht-operativen Verfahren zur Wiederherstellung und Verbesserung der Form, Funktion und Ästhetik in der Kopf-Hals-Region erlernen und im Anschluss die Zusatzbezeichnung „Plastische Operationen“ führen.
Des Weiteren können, abhängig von der gewünschten Behandlungsregion, auch folgende Fachärzte für einen ästhetisch-chirurgischen Eingriff qualifiziert sein: Fachärzte für Chirurgie mit dem Teilgebiet „Plastische Chirurgie“, Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten (Dermatologie) und Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Gynäkologie).

Ausführliche Beratung und Aufklärung sind das A und O
Am Anfang des Behandlungswunsches steht für die Patienten das ärztliche Beratungsgespräch. Dauert dieses weniger als eine halbe Stunde und enthält es zudem nur die Vorteile der Behandlung und keine Aufklärung zu möglichen Risiken, sollte man als Patient bereits skeptisch werden.

„Die ausführliche Aufklärung muss vom Arzt dokumentiert und nachgewiesen werden. Das dient in erster Linie dem Schutz des Patienten“, betont Dr. Hilpert. „Ein seriöser Facharzt wird Sie nicht ohne vorherige Beratung und ohne Ihre Einwilligung operieren. Sollte ein Beratungs- oder Behandlungsfehler vorliegen, stehen dem Patienten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu.“
Da es sich bei einem plastisch-chirurgischem Eingriff meist um eine medizinisch nicht notwendige Operation handelt, sollte man sich als Patient ggf. nicht nur von einem Arzt beraten lassen, sondern auch gerne eine Zweit- oder Drittmeinung einholen.
Dr. Hilpert rät weiter: „Jeder seriöse Arzt geht offen mit seiner Qualifikation um. Findet man also auf der Website nichts zum Thema Facharztbezeichnung oder lediglich die Schlagworte „Schönheitschirurg, Experte für ästhetische Medizin oder ähnliches, sollte man hellhörig werden.“

Unzufriedenheit nach Schönheits-OP – die Rechtslage ist schwierig
Die Beurteilung des eigenen OP-Ergebnisses ist häufig eine sehr subjektive Angelegenheit. Zudem gehören Schönheitsoperationen zu den Körperverletzungen (Urteil des Bundessozialgerichts von 2010). Dieser Umstand macht es für die Patienten häufig schwer, gerichtlich dagegen vorzugehen, da nachgewiesen werden muss, dass es an der Beratung mangelte, keine Einwilligung des Patienten vorliegt oder dem Arzt ein grobfahrlässiger Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Im Falle einer Unzufriedenheit oder eines vermuteten Behandlungsfehlers sollte zunächst das direkte Gespräch mit dem behandelnden Arzt gesucht werden. Wenn man hier nicht weiterkommt, führt der nächste Weg meist über die jeweils zuständige Landesärztekammer, die stets um eine außergerichtliche Schlichtung bemüht ist. Die Schlichtungsstelle klärt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Patient, ob gesundheitliche Komplikationen Folge der ärztlichen Behandlung sind. Ziel ist hierbei immer eine außergerichtliche Einigung zwischen Arzt und Patient. Selbstverständlich hat jeder Patient auch das Recht, seine Patientenunterlagen anzufordern und damit zu einem Medizin-Fachanwalt zu gehen, der die Rechte des Patienten vertritt.
Doch dieses Vorgehen gilt nur in Deutschland. Bei Schönheitsoperationen im Ausland kann der Arzt nicht nach deutschem Recht haftbar gemacht werden.

Definition
Die Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie beschäftigt sich mit Eingriffen, die aus funktionellen oder ästhetischen Gründen vor allem am sichtbaren Teil des Körpers vorgenommen werden. Dabei werden Körperformen und sichtbar gestörte Funktionen wiederhergestellt oder verbessert. Darunter fallen nicht nur Rekonstruktionen nach Unfällen oder Tumoren, sondern auch rein ästhetisch-chirurgische Eingriffe.

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC)


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