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Foto: hakinmhan/stock.adobe

Neues zu Arztbewertungsportalen

Negative Bewertungen stören und sorgen für einen schlechten Ruf. Auf der anderen Seite ist die Meinungsfreiheit eines jeden Einzelnen zu beachten. Es stellt sich also eine diffizile Abgrenzungsfrage.

Eine neue Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.04.2020, Az.: 16 U 218/18) soll wieder
einmal Anlass dazu geben, sich mit dem Umgang von Arztbewertungsportalen zu beschäftigen.

Von der Rechtsprechung gebilligt
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ist zunächst einmal der Ansicht, dass ein Ärztebewertungsportal eine „von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion“ erfülle, sofern die Betreiberin als neutraler Informationsmittler auftrete. Das heißt übersetzt: Solange jameda, Google & Co. ihre objektive Stellung nicht verlassen, unterstehen sie dem Schutz der Meinungsfreiheit.

Der Arzt kann keine Löschung seiner Basisdaten erlangen
In dem Fall vor dem OLG ging es nun darum, dass sich eine Augenärztin gegen eine negative Bewertung zur Wehr setzte, die zunächst auch unsichtbar, im weiteren Verlauf bzw. nach Prüfung durch das Bewertungsportal allerdings wieder sichtbar wurde. Die Augenärztin verlangte daraufhin eine vollständige Löschung ihres Profils, und zwar ihrer sog. Basisdaten, sodass keine Bewertungen unter ihrem Namen mehr möglich wären.
Das Gericht lehnte einen solchen Anspruch ab und begründete dies mit der obigen Annahme, also damit, dass ein Arztbewertungsportal eine gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle. Die Abwägung fiel somit zugunsten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und gegen die Interessen der betroffenen Ärztin aus.

Der „richtige“ Umgang mit negativen Bewertungen
Die Entscheidung zeigt, dass eine Negativbewertung – solange sie die Grenze zur reinen Schmähkritik nicht überschreitet – eine Existenzberechtigung hat. In einem ersten Schritt ist eine negative Bewertung deshalb darauf zu prüfen, ob sie diffamierende Wirkung hat oder ob sie Ausfluss der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit ist. Während unwahre Tatsachenbehauptungen (also Geschehnisse, die einem Beweis zugänglich sind und mit wahr oder falsch eingestuft werden können) freilich zu entfernen sind, müssen subjektive Meinungsäußerungen grundsätzlich hingenommen werden.
In einem zweiten Schritt ist zu überlegen, ob ein Löschantrag sinnvoll erscheint oder ob z. B. eine öffentliche Kommentierung der Bewertung eine praktikable Alternative darstellt. Gegebenenfalls ist auch eine kumulierte
Vorgehensweise sinnvoll, wobei natürlich tunlichst darauf zu achten ist, die ärztliche Verschwiegenheitsverpflichtung zu wahren.
Welcher Weg eingeschlagen werden soll, richtet sich vor allem nach dem Inhalt der Bewertung und was dieser entgegengehalten werden kann oder z. B. danach, ob der Bewertende überhaupt Patient der Praxis war.

Praxistipp
Einen Königsweg gibt es nicht, da von Fall zu Fall zu entscheiden ist, wie die Chancen auf eine Löschung der Bewertung einzustufen sind. Wichtig ist vor allem eine nachhaltige Herangehensweise, also insbesondere eine stetige Pflege des Profils sowie eine regelmäßige Überprüfung der Bewertungen verbunden mit einem Ausloten der Möglichkeiten. Aufgrund der negativen Auswirkungen schlechter Bewertungen auf das Bild eines Arztes in der Öffentlichkeit sollte diesen auf jeden Fall die notwendige Beachtung geschenkt werden.

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TEXT VON

Christian Erbacher, LL.M.

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